Otto M. Schroeder Bank AG
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Pflichtinformationen

Aufgrund der Umsetzung der Europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID zum 01. November 2007 in deutsches Recht ist die Otto M. Schröder Bank AG verpflichtet, ihren Kunden die nachfolgend genannten und in der Anlage beigefügten Depotbankinformationen zur Verfügung zu stellen:

Zuletzt wurden die von der Kreditwirtschaft einheitlich verwandten Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte zum 1. Januar 2003 geändert. Neue gesetzliche Vorgaben in Form des Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sowie aktuelle Entwicklungen der Kapitalmärkte bedingen nun eine weitere Änderung der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (SOB). Nachfolgend möchten wir Ihnen kurz die wesentlichen Änderungen beschreiben:

Änderung von Nr.1 SOB/Nr.2 SOB

Auf Grund der neuen gesetzlichen Anforderungen sind die Banken künftig verpflichtet, jeweils individuell Ausführungsgrundsätze zu erstellen. Diese Ausführungsgrundsätze sind beigefügt. Sie werden Bestandteil der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte. In Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben werden wir diese Ausführungsgrundsätze einmal jährlich überprüfen und Ihnen wesentliche Änderungen mitteilen. Die Einführung der Ausführungsgrundsätze führt zu Änderungen in Nr. 2 SOB, die Ihnen bisher verschiedene allgemeine Maßgaben für die Ausführung von Wertpapiergeschäften im Wege des Kommissionsgeschäftes aufzeigte. Damit verbunden ist zudem eine Änderung der bisherigen Regelungen in Nr. 1 SOB zum Kommissionsgeschäft, in die das bislang in Nr. 9 SOB geregelte Festpreisgeschäft aufgenommen und redaktionell geändert wird. Mit der Ergänzung "miteinander" wollen wir Ihnen verdeutlichen, dass ein Festpreisgeschäft sich von einem Kommissionsgeschäft dadurch unterscheidet, dass kein Dritter in die Ausführung des Wertpapiergeschäfts eingeschaltet wird, sondern sämtliche aus dem Kaufvertrag resultierenden Pflichten entweder Sie oder Ihre Bank betreffen. Zudem möchten wir mit der Ergänzung "bestimmbar" den Fällen beim Festpreisgeschäft begegnen, in denen der Preis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden noch nicht beziffert werden kann.

Änderung der Nrn. 3-9 SOB

Die in den Nrn. 3 bis 9 enthaltenen Ersetzungen der Begriffe "Börse" oder "Börsentag" durch "Ausführungsplatz" und "Handelstag" sind redaktioneller Natur und beruhen auf dem Umstand, dass nach dem Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Börsen und multilaterale Handelssysteme wettbewerbsneutral behandelt werden. Die bisherige Nr. 7 wurde lediglich in Nr. 4 vorgezogen.

Änderung von Nr. 20 Abs. 1 SOB

Die bisherige Fassung der SOB enthält in Nr. 20 Abs. 1 SOB bereits eine Regelung für Auskunftsersuchen aus dem Ausland. Die Änderung von Nr. 20 Abs. 1 SOB resultiert nunmehr aus der in Deutschland und weltweit gestiegenen Regelungsdichte für Finanzmärkte, die bei Wertpapiergeschäften des Kunden im Ausland in den letzten Jahren vermehrt zu Auskunftsersuchen ausländischer Stellen führte. Hintergrund sind oft Verdachtsfälle im Zusammenhang mit Insiderhandel oder Fällen der Kurs- und Marktpreismanipulation. Solche Auskunftsersuchen, die sowohl mit dem Kauf und der Veräußerung von Wertpapieren als auch mit ihrer Verwahrung einher gehen können, werden -wie in Deutschland- nicht nur von Aktiengesellschaften, sondern vielfach von ausländischen Kapitalmarktaufsichtsbehörden, Börsen und anderen zur Überwachung des Kapitalmarkts befugten Stellen an die deutschen Banken gestellt.

Die in der Anlage abgedruckten geänderten Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte sowie die beigefügten Ausführungsgrundsätze gelten gemäß Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken als von Ihnen genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung Widerspruch erheben und diesen schriftlich an unsere Revisionsabteilung richten. Sofern Sie Fragen zu den neuen Sonderbedingungen haben, wenden Sie sich gerne an Ihren Berater oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter 040 / 35 928 - 0.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre

Otto M. Schröder Bank AG